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ZK1 2021 84

Berufung ZGB Eherecht

Graubünden · 2021-06-21 · Deutsch GR
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fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 21. Juni 2021 Referenz ZK1 21 84 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Parteien A._____, Beschwerdeführerin Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR) vom 28.05.2021 Mitteilung

22. Juni 2021

2 / 3 In Erwägung, – dass A._____ am 28. Mai 2021 von Dr. med. B._____, Psychiatrische Dienste Graubünden, fürsorgerisch für maximal sechs Wochen in das Wohnheim C._____ eingewiesen wurde, – dass A._____ mit Eingabe vom 17. Juni 2021 beim Regionalgericht Plessur gegen die genannte fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhob, – dass das Regionalgericht Plessur die Beschwerde am 18. Juni 2021 an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete, – dass die Beschwerde gemäss Art. 450b Abs. 2 ZGB bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung innert 10 Tagen seit Mitteilung des Entscheids eingereicht werden muss, – dass die Verfügung betreffend fürsorgerische Unterbringung vom 28. Mai 2021 datiert, – dass die 10tägige Beschwerdefrist folglich am 07. Juni 2021 endete, – dass die am 17. Juni 2021 der Post übergebene Beschwerde somit verspätet ist, – dass somit mangels Einhaltung der Beschwerdefrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, – dass die Kosten dieses Verfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,

3 / 3 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: